In Anlehnung an die Definition der KMK wird in § 6 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 definiert: „Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und weitere schulische Veranstaltungen zu einer pädagogischen Einheit, die mindestens an drei Wochentagen jeweils sieben Zeitstunden umfasst.“
Ausführungen zum Personal für die Durchführung schulischer Veranstaltungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts bzw. zum Träger eines Betreuungs- bzw. Ganztagsangebots finden sich im Schulgesetz u.a. im § 3 Abs. 3 und im § 34 Abs. 6.
Die Weisungsberechtigung der Schulleitung gegenüber den Lehrkräften und den weiteren an der Schule tätigen Personen ist im § 33 Abs. 3 geregelt.
Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein sind in erster Linie Offene Ganztagsschulen mit einem nicht verpflichtenden Angebot, wobei sich die Schülerinnen und Schüler i.d.R. verbindlich für ein halbes Schuljahr zur Teilnahme anmelden.
Für die Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen hat das Land Schleswig-Holstein die Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe, kurz: Richtlinie Ganztag und Betreuung, erlassen.
Die Richtlinie regelt Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung, Zuwendungsempfänger und Voraussetzungen sowie das formale Verfahren.
Für die Träger von genehmigten Offenen Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten in der Primarstufe oder an G8-Gymnasien bietet das Land mit der Handreichung zur Gestaltung von Verträgen an Ganztagsschulen eine Hilfestellung zur Gestaltung von Verträgen mit Institutionen und Personen, welche die unterrichtsergänzenden Ganztags- und Betreuungsangebote in der jeweiligen Schule vor Ort erbringen.
Im umfangreichen Informationsteil wird u.a. auch auf das Weisungsrecht von Schulleitungen eingegangen (vgl. S. 3, 15, 22 f., 34 f.).
Ganztags- und Betreuungsangebote sind schulische Veranstaltungen. Aus diesem Grund ist es nicht gestattet, hauptamtlichen Lehrkräften für schulische Veranstaltungen, die dem Hauptamt zuzurechnen sind, Nebentätigkeitsgenehmigungen zu erteilen oder hierfür zusätzliche Vergütungen zu zahlen (Bekanntmachung vom 18. Juli 2012: Tätigkeiten von Lehrkräften im Ganztags- und Betreuungsbetrieb von Schulen / Genehmigung von Nebentätigkeiten).
Ganztags- und Betreuungsangebote gelten als schulische Veranstaltungen, wenn sie Teil des pädagogischen Konzeptes der Schule sind und eine Kooperationsvereinbarung besteht. Damit greift auch die gesetzliche Unfallversicherung.
Die Unfallkasse Nord hat umfangreiches Informationsmaterial in der Broschüre Lernen am anderen Ort zusammengestellt. Regelungen zum Lernen am anderen Ort finden sich auch in einem Runderlass des Bildungsministeriums vom 19. Mai 2006.
Gemeinsam mit der Unfallkasse Nord bietet die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Thema Aufsichtspflicht an.
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO). Die DSGVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie gilt auch für Schulen. Auf der Website des Bildungsministeriums finden Sie dazu weiterführende Informationen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Schuldatenschutz finden Sie außerdem auf der Seite https://schuldatenschutz.schleswig-holstein.de/.
Alternativ können Sie Fragen zur personenbezogenen Datenverarbeitung der Schulen auch direkt an den zentralen Datenschutzbeauftragten des Bildungsministeriums, der Schulen und des IQSH richten (DatenschutzbeauftragterSchule@bimi.landsh.de).
Die Serviceagentur „Ganztägig lernen“ bietet gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Thema Datenschutz an.